Unternehmer haben das Recht, 100% der Forschungs- und Entwicklungskosten in steuerlich absetzbaren Kosten zu erfassen und sie dann wieder vom Einkommen abzuziehen.
Wie sollte man die Ermäßigung anwenden?
Wie helfen wir, die Steuerermäßigung für F+E zu nutzen?
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Unternehmer haben Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Forschung und Entwicklung, d.h. das Recht, Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu 100% als steuerlich absetzbare Kosten zu erfassen und vom Einkommen abzuziehen. Wichtig ist, dass im Rahmen der F & E Ermäßigung die betreffenden Ausgaben bis zu 100% von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden können.
Wenn das Unternehmen den Status eines Forschungs- und Entwicklungszentrums (CBR) hat, dürfen Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage bis zu 250% der Ausgaben betragen.
Die Anwendung der F & E Steuerermäßigung ermöglicht es daher, Forschungs- und Entwicklungskosten zweimal abzuziehen.
Die F & E Steuerermäßigung kann innerhalb von 6 Jahren verwendet werden (solange die Abschreibung anhält). Wenn ein Unternehmer jedoch ein Unternehmen gründet, darf er sie schon im Gründungsjahr verwenden. In einer Situation, in der der Unternehmer den Status eines Mikro-, Klein- oder Mittelunternehmers hat, darf die gesamte Steuerermäßigung im zweiten Steuerjahr abgerechnet werden.
Tatsächliche Vorteile:
Die eingeführte Steuerermäßigung für Forschung und Entwicklung ermöglicht die Erfassung allgemein anerkannter Forschungs- und Entwicklungskosten als steuerlich absetzbare Kosten, weil sowohl Forschungs- als auch Entwicklungskosten unabhängig von ihrem Ergebnis als steuerlich absetzbare Kosten eingestuft werden können.
Kategorien der geförderten Kosten:
Unter den Kategorien der geförderten Kosten, die im direkten Zusammenhang mit F+E Tätigkeiten stehen, nennt der Gesetzgeber Folgendes:
- Vergütung von Arbeitnehmern mit Vergünstigungsaufschlag und Vergütung für Dienstleistungen, die sich aus Verträgen für bestimmte Arbeiten oder Aufträge (ab 2018) ergeben, in dem Teil, in dem die für die Durchführung von F & E vorgesehene Zeit in der allgemeinen Arbeitszeit des Arbeitnehmers oder der für die Dienstleistung zugewiesenen Zeit verbleibt,
- Kosten für den Erwerb von Materialien und Rohstoffen, die im direkten Zusammenhang mit den durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten stehen,
- Erwerb von Spezialgeräten, die keine Sachanlagen sind, die direkt für die durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden, insbesondere Laborgefäße, Utensilien und Messgeräte,
- Gutachten, Fachmeinungen, Beratungsdienste und gleichwertige Dienstleistungen sowie der Erwerb wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die im Rahmen eines Vertrags von einer wissenschaftlichen Einheit für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt oder durchgeführt werden,
- bezahlte Nutzung von Wissenschafts- und Forschungsgeräten, die nur für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden, wenn diese Nutzung nicht aus einem Vertrag mit einer Entität, die mit dem Steuerzahler nicht verbunden ist, folgt,
- in einem bestimmten Steuerjahr vorgenommen, als steuerlich absetzbare Kosten klassifizierte, Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle und juristische Vermögenswerte, die für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten verwendet werden, mit Ausnahme von PKWs und Strukturen, Gebäuden und Räumlichkeiten, die als separates Eigentum gelten,
- Kosten für die Erlangung und Aufrechterhaltung eines Patents, Schutzrechte für ein Gebrauchsmuster, Rechte für die Registrierung eines industriellen Musters, die einem Steuerzahler entstehen, der ein Mikro-, Klein-, Mittelunternehmer im Sinne des Gesetzes über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist (ab Januar 2017).
Wie sollte man sich auf die Ermäßigungsnutzung vorbereiten?
- Aufteilung der Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Datenaufzeichnungen, die in einzelne Projekte und Ausgabenarten unterteilt werden
Abrechnung der Ermäßigung in der jährlichen Steuererklärung mit dem beigefügten PIT-BR- oder CIT-BR-Formular, in dem man die mit dieser Tätigkeit verbundenen Kosten angeben muss.
Die Tatsache, dass der Steuerzahler einen Zuschuss zur Finanzierung eines Teils der Kosten für F+E erhalten hat, schließt sein Recht nicht aus, vom Gegenstand der Ermäßigung in Bezug auf den verbleibenden Teil der förderfähigen Kosten, die nicht mit diesem Zuschuss finanziert wurden oder die in keiner anderen Form erstattet wurden, zu profitieren.
Das Recht, die Forschungs- und Entwicklungsermäßigung anzuwenden, gilt nur nicht für Steuerzahler, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind.
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